Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entwurf. Diese AGB sind ein Grundgerüst für die Objektbetreuung und die ergänzenden Reinigungsleistungen gegenüber Unternehmern und Verwaltungen. Bitte vor der Verwendung rechtlich prüfen lassen, insbesondere die Haftungsklausel, die Zahlungsfrist, die Laufzeitregelung und die Frage, ob auch Verbraucher (zum Beispiel Eigentümergemeinschaften) Vertragspartner sein können. Diesen Hinweis danach entfernen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Luft & Glanz Gebäudereinigungs UG (haftungsbeschränkt), Blumenstr. 45, 71364 Winnenden („Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Objektbetreuung, Reinigungs- und Hausmeisterleistungen.
(2) Die Leistungen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere Hausverwaltungen, WEG-Verwaltungen, Immobilienverwaltungen und Eigentümer im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Vertragsunterzeichnung (Textform genügt) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Eine Anfrage über die Website oder per Telefon, E-Mail oder WhatsApp ist unverbindlich und begründet keinen Vertrag.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Objektbetreuung. Der Auftragnehmer führt in den vereinbarten Intervallen Sichtkontrollen der vereinbarten Objekte und Bereiche durch, zum Beispiel Hauseingänge, Treppenhäuser, Allgemeinflächen, Keller, Türen, Beleuchtung, Müllplätze und Außenanlagen. Grundlage ist eine mit dem Auftraggeber abgestimmte Checkliste. Auffälligkeiten werden mit Foto, Ortsangabe und kurzer Beschreibung dokumentiert und dem Auftraggeber im vereinbarten Format mitgeteilt.
(2) Keine Fach- oder Sachverständigenprüfung. Die Kontrollen sind Sichtkontrollen im vereinbarten Umfang. Sie ersetzen keine Prüfungen durch Sachverständige, Prüfer oder Fachfirmen und keine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Prüfungen, zum Beispiel an Brandschutzeinrichtungen, Spielgeräten, elektrischen Anlagen, Aufzügen, Rauchwarnmeldern oder der Trinkwasseranlage. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.
(3) Verkehrssicherung. Die Verantwortung des Eigentümers und der Verwaltung für die Verkehrssicherung bleibt unberührt. Eine Übertragung von Pflichten auf den Auftragnehmer erfolgt nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist und sich dann ausschließlich auf den vereinbarten Umfang bezieht.
(4) Reinigungs- und Hausmeisterleistungen. Ergänzende Leistungen, etwa Unterhaltsreinigung, Treppenhausreinigung oder Außenanlagenpflege, erbringt der Auftragnehmer nach dem vereinbarten Leistungsumfang, Rhythmus und Preis. Beanstandungen sind unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit der Auftragnehmer nachbessern kann.
§ 4 Mängelmanagement und Einbindung von Fachfirmen
(1) Auf Wunsch des Auftraggebers begleitet der Auftragnehmer festgestellte Mängel bis zum dokumentierten Abschluss, insbesondere durch Information der Verwaltung, Einholen der Freigabe, Koordination von Fachfirmen, Terminorganisation, Begleitung des Termins und Nachkontrolle.
(2) Entscheidungen und Freigaben liegen beim Auftraggeber. Kostenpflichtige Maßnahmen werden nur nach vorheriger Freigabe im vereinbarten Verfahren veranlasst.
(3) Fachfirmen werden, soweit nicht anders vereinbart, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Koordination, nicht die Werkleistung der Fachfirma. Bestehende Dienstleister des Auftraggebers können weiter genutzt werden.
(4) Besteht eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr führt er nur durch, soweit dies vereinbart ist. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig Zugang zu den Objekten, Schlüssel oder Zugangscodes, die erforderlichen Informationen sowie einen Ansprechpartner zur Verfügung.
(2) Er weist auf ihm bekannte Gefahrenstellen, Besonderheiten und Zuständigkeiten (zum Beispiel Zuständigkeit für Winterdienst oder Prüfungen) hin. Die Übergabe von Schlüsseln wird dokumentiert.
§ 6 Termine und Leistungshindernisse
Vereinbarte Termine und Intervalle werden nach Möglichkeit eingehalten. Kann ein Termin wegen höherer Gewalt, Witterung, fehlenden Zugangs oder aus sonstigen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, wird er nach Absprache nachgeholt. Hieraus entstehen keine Schadensersatzansprüche.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Laufende Leistungen werden in der Regel monatlich abgerechnet. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(3) Ändert sich der vereinbarte Leistungsumfang wesentlich, zum Beispiel durch zusätzliche Objekte, Flächen oder Intervalle, passen die Parteien die Vergütung in Textform an.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, beträgt die Vertragslaufzeit zunächst 12 Monate ab Leistungsbeginn. Der Vertrag kann zum Ablauf dieser 12 Monate mit einer Frist von vier Wochen in Textform gekündigt werden.
(2) Wird der Vertrag nicht zum Ablauf der ersten 12 Monate gekündigt, läuft er danach auf unbestimmte Zeit weiter. Er kann dann jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die bei einer Sichtkontrolle im vereinbarten Umfang nicht erkennbar waren, und nicht für Leistungen von Fachfirmen und sonstigen Dritten (§ 4 Abs. 3).
(4) Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen, insbesondere Zugangsdaten, Schlüssel und Objektdaten, vertraulich. Fotos und Dokumentationen werden ausschließlich für den Vertragszweck verwendet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten stehen in der Datenschutzerklärung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Winnenden).
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Oktober 2026